Eine Gasmangellage ist keine Vermutung und kein Medienausdruck – sie ist ein rechtlich definierter Zustand. Die EU-Verordnung (EU) 2017/1938 und der deutsche Notfallplan Gas definieren exakt, wann eine Gasmangellage beginnt: wenn das Gasangebot die Nachfrage nicht mehr decken kann und der Markt das nicht selbst lösen kann.
Wichtig: Ein niedriger Speicherfüllstand allein bedeutet keine Gasmangellage. Deutschland importiert täglich Gas über Pipelines aus Norwegen, den Niederlanden und Belgien sowie über LNG-Terminals. Die Speicher sind ein Puffer für Spitzenlasten – nicht die einzige Gasquelle.
Mit einem Füllstand von 26.9% (Stand 03.05.2026) befinden sich die deutschen Gasspeicher in einem niedrigen, aber nicht kritischen Bereich. Die Bundesnetzagentur hat die Frühwarnstufe ausgerufen – das ist die erste von drei Stufen und bedeutet: Beobachtung, keine Pflichtmaßnahmen für Verbraucher.
Rechtsgrundlage: EU-Verordnung 2017/1938 · Notfallplan Gas (BNetzA)
| Priorität | Verbrauchergruppe | Schutz | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Zuerst abgeschaltet | Nicht-geschützte Industrie | Kein Schutz | SoS-VO Art. 11 |
| Dann | Geschützte Industrie (KMU) | Teilschutz | Nationaler Plan |
| Zuletzt | Privathaushalte | Voll geschützt | SoS-VO Art. 6 |
| Zuletzt | Fernwärmeversorger | Voll geschützt | SoS-VO Art. 6 |
| Höchste Prio | Krankenhäuser / Soziales | Absolute Priorität | SoS-VO Art. 6 |
In der Praxis bedeutet das: Bevor ein einziger Privathaushalt kein Gas bekommt, muss die gesamte nicht-systemkritische Industrie ihren Verbrauch eingestellt haben. Das entspricht etwa 30–35% des deutschen Gesamtgasverbrauchs.
Stand: 03.05.2026 · Quelle: GIE AGSI · → Live-Daten & Prognose
Die Gasmangellage-Gefahr sinkt wenn drei Faktoren eintreten: