Eine Gasmangellage ist keine Vermutung und kein Medienausdruck – sie ist ein rechtlich definierter Zustand. Die EU-Verordnung (EU) 2017/1938 und der deutsche Notfallplan Gas definieren exakt, wann eine Gasmangellage beginnt: wenn das Gasangebot die Nachfrage nicht mehr decken kann und der Markt das nicht selbst lösen kann.
Wichtig: Ein niedriger Speicherfüllstand allein bedeutet keine Gasmangellage. Deutschland importiert täglich Gas über Pipelines aus Norwegen, den Niederlanden und Belgien sowie über LNG-Terminals. Die Speicher sind ein Puffer für Spitzenlasten – nicht die einzige Gasquelle.
Mit einem Füllstand von 22.2% (Stand 28.03.2026) befinden sich die deutschen Gasspeicher auf einem historisch niedrigen Niveau. Die Versorgung hängt stark von ununterbrochenen Importen ab. Einschränkungen für Privathaushalte sind gesetzlich erst als letztes Mittel vorgesehen.
Rechtsgrundlage: EU-Verordnung 2017/1938 · Notfallplan Gas (BNetzA)
| Priorität | Verbrauchergruppe | Schutz | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Zuerst abgeschaltet | Nicht-geschützte Industrie | Kein Schutz | SoS-VO Art. 11 |
| Dann | Geschützte Industrie (KMU) | Teilschutz | Nationaler Plan |
| Zuletzt | Privathaushalte | Voll geschützt | SoS-VO Art. 6 |
| Zuletzt | Fernwärmeversorger | Voll geschützt | SoS-VO Art. 6 |
| Höchste Prio | Krankenhäuser / Soziales | Absolute Priorität | SoS-VO Art. 6 |
In der Praxis bedeutet das: Bevor ein einziger Privathaushalt kein Gas bekommt, muss die gesamte nicht-systemkritische Industrie ihren Verbrauch eingestellt haben. Das entspricht etwa 30–35% des deutschen Gesamtgasverbrauchs.
Stand: 28.03.2026 · Quelle: GIE AGSI · → Live-Daten & Prognose
Die Gasmangellage-Gefahr sinkt wenn drei Faktoren eintreten: